Entscheidung Nr. 26/2005

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Edith M., Ablehnung
V., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Seebach (75446), Villach, Kärnten | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

26/2005

Datum

15.11.2005

Grund

Keine Verfolgung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 26/2005

Kärnten, Villach
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 15. November 2005 die Rückstellung dreier Liegenschaften der Österreichischen Bundesbahnen in Villach abgelehnt. Es lagen keine Hinweise für eine politische Verfolgung der ursprünglichen Liegenschaftseigentümer vor.

Die Liegenschaft - die Aufteilung in drei Liegenschaften fand erst nach dem Zweiten Weltkrieg statt -befand sich im März 1938 im Eigentum des Ehepaares M. Im April 1940 trat die Deutsche Reichsbahn an das Ehepaar M. heran, um mit ihm über die Abtretung der Liegenschaft zu verhandeln. Bis zum Mai 1941 konnte man über die Bedingungen der Abtretung eine Einigung erzielen. Für das 7.445 m² große Grundstück mit allen darauf befindlichen Gebäuden sollte ein Gesamtkaufpreis von 72.307,50 Reichsmark gezahlt werden.

Das Ehepaar M. weigerte sich in späterer Folge jedoch, den zur grundbücherlichen Durchführung von der Deutschen Reichsbahn errichteten Kaufvertrag zu unterschreiben. Die Deutsche Reichsbahn klagte daraufhin das Ehepaar M. auf Einhaltung der im Mai 1941 getroffenen Vereinbarung und bekam vom Landgericht Klagenfurt im Oktober 1942 Recht. Aufgrund des rechtskräftigen Urteiles wurde im Jänner 1943 der Eigentümerwechsel vollzogen. Das Ehepaar M. weigerte sich allerdings, den ihm mit dem Urteil zugesprochenen Kaufpreis von 72.307,50 Reichsmark anzunehmen. Es wandte sich bereits in der NS-Zeit an verschiedene politische Entscheidungsträger – so etwa an die Kanzlei Hitlers und an die Kärntner Gauleitung – mit dem Ersuchen um Rückgängigmachung der seiner Ansicht nach unrechtmäßigen Liegenschaftstransaktion. Es bekam jedoch immer negative Antworten.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges richtete das Ehepaar M. im Wesentlichen gleichlautende Bitten an politische Stellen der Republik Österreich – etwa an den Bundespräsidenten, an den Bundeskanzler und an mehrere Ministerien bzw. Minister. Ein Verfahren nach den Rückstellungsgesetzen leiteten das Ehepaar M. oder ihre Erben niemals ein. In den 1950er Jahren erhielt Frau M. schließlich eine Zahlung von 35.000,- Schilling für ihren früheren Grundbesitz. Nähere Details zu dieser Zahlung konnten nicht festgestellt werden.

Die beiden Antragsteller – zwei Enkel des Ehepaares M. – bringen in ihren Anträgen vor, die jugoslawische Abstammung des Ehemannes A.M. sei kausal für den Entzug der Liegenschaften in der NS-Zeit gewesen. Beweise dazu konnten die Antragsteller jedoch nicht vorlegen. Die Schiedsinstanz konnte lediglich feststellen, dass A.M. 1872 in der Untersteiermark, im Bezirk Marburg-Land geboren worden war. Dies reicht für die Zuordnung zu einer bestimmten Nationalität allerdings nicht aus, da sich die Bevölkerung in diesem Bezirk zu etwa 80 % aus Slowenen und zu 20 % aus Deutschen zusammensetzte. Es fand sich nirgends ein Hinweis darauf, dass die behauptete Abstammung von A.M. bei der Transaktion mit der Deutschen Reichsbahn eine Rolle gespielt hätte.

Eine der notwendigen Voraussetzungen für die Naturalrestitution ist die Verfolgung aus einem der im Entschädigungsfondsgesetz abschließend aufgezählten Gründen durch das NS-Regime. Dazu zählen auch die Abstammung bzw. Nationalität. Da dieser Nachweis von den Antragstellern nicht erbracht werden konnte – und im Übrigen auch keine sonstigen Hinweise auf Verfolgungsgründe manifest geworden sind -, musste die Schiedsinstanz schon aus diesem Grund den Antrag ablehnen.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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