Entscheidung Nr. 461/2009
Antrag
AntragstellerIn, Status
Henry O. L., Zurückweisung
June P., Ablehnung
Kathryn P., Zurückweisung
Andrew W., Zurückweisung
Karl W., Zurückweisung
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 461/2009
Die ursprünglich zu einer Liegenschaft zusammengefasste Fläche mit einer Größe von 261 m² befand sich 1938 im Eigentum der Jüdin Anna E. Da sie vom NS-Regime zur Flucht aus Österreich gezwungen war, verkaufte sie die Liegenschaft im Februar 1939 an den bisherigen Mieter, den Baumeister Franz K., um den Betrag von 3.500,- Reichsmark. Dieser hatte die Liegenschaft schon bisher als Lagerplatz für sein Baumeistergewerbe verwendet. Kurz nach dem Verkauf emigrierte Anna E. 1939 in die USA.
Ende 1947 beantragte Anna E. von New York aus bei der Rückstellungskommission Wien die Rückstellung der Liegenschaft von Franz K. Im Rückstellungsverfahren ließ sie sich von einem Wiener Rechtsanwalt vertreten. Ein knappes Jahr später schlossen Anna E. und Franz K. einen Vergleich, wobei Anna E. gegen Zahlung von 3.000,- Schilling auf die Rückstellung verzichtete. Franz K. blieb daher Eigentümer der von ihm weiterhin als Lagerplatz verwendeten Liegenschaft.
Nachdem die Liegenschaft in den 1950er Jahren auf einen anderen Baumeister übergegangen war, wurde sie 1964 von der Republik Österreich gekauft. Dieser diente die erworbene Fläche zur Arrondierung eines in der Folge im 20. Wiener Gemeindebezirk errichteten Schulgebäudes.
Vor der Schiedsinstanz begehrten insgesamt sechs AntragstellerInnen die Rückstellung der im Jahr 1980 auf zwei Einlagezahlen aufgeteilten Liegenschaftsfläche von 261 m². Fünf der sechs Anträge mussten allerdings ohne weitere inhaltliche Prüfung zurückgewiesen werden, da diese AntragstellerInnen kein Erbrecht nach der 1976 in Wien verstorbenen Anna E. nachweisen konnten.
June P., eine der drei ErbInnen von Anna E., stellte den Abschluss eines Rückstellungsvergleiches zwischen Anna E. und Franz K. in Abrede. Sollte die Schiedsinstanz dem nicht folgen, dann müsse der Vergleich wegen der geringen Vergleichssumme unter Zwang zustande gekommen sein oder stelle einen Betrug dar. Damit sei der Vergleich nach dem Entschädigungsfondsgesetz extrem ungerecht. Da der Vergleichsabschluss zwischen Anna E. und Franz K. in den Akten eindeutig belegt ist und sich auch keine Hinweise auf die Ausübung von Zwang oder einen Betrugsfall haben finden lassen, konnte die Schiedsinstanz auch dem Antrag von June P. nicht stattgeben.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org